Satzung des Vereins    Königsberghilfe Bonn e.V.

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Königsberghilfe Bonn". Nach Eintragung in das Vereinsregister tritt der Zusatz "e.V." hinzu.

Der Verein setzt die Königsberghilfe der Evangelischen Heiland-Kirchengemeinde Bad Godesberg, die seit 1992 besteht, fort.

2. Der Sitz des Vereins ist Bonn.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Mitgliedschaft im DW der EKiR

1. Zweck des Vereins ist die Gründung, Weiterentwicklung oder Förderung sozialer Einrichtungen in Kaliningrad (Königsberg) und seiner Umgebung

- insbesondere Krankenhäuser und ambulante Pflegeeinrichtungen, stationäre und ambulante Hospizarbeit, Kinder- und Waisenheime, Anlaufstellen für Straßenkinder, Altenheime, Diakoniestationen und die sie tragenden Kirchengemeinden, Einzelfallhilfe für bedürftige Personen, landwirtschaftliche Genossenschaften und ihre Bildungseinrichtungen, Schulen und Jugendzentren, die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden aller genannten Einrichtungen, Fachkräfteaustausch zwischen Russland und Deutschland, die notwendigen Fahrten zur Entwicklung, Begleitung und Überprüfung der Hilfsprojekte, sowie alle sonstigen Tätigkeiten, die sich aus den vorgenannten Aufgaben ergeben,

- und die dazu gehörige Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein wird damit in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche tätig.

5. Der Verein ist Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und dadurch zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

§ 3  Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) oder durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden, und zwar mindestens vier Wochen bis zum Quartalsende.

Die Mitglieder des Vereins sollen einem christlichen Bekenntnis angehören. Die Mitglieder des Vorstandes des Vereines und leitende Mitarbeitende des Vereins sollen in der Regel einer Kirche evangelischen Bekenntnisses angehören. Mitarbeitende sollen in der Regel einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland (ACK) mitarbeitet.

2. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie den Zwecken des Vereins schaden oder aus anderem wichtigen Grund. Über den Ausschluss beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4  Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit Wirkung für das jeweilig bevorstehende Geschäftsjahr.

2. Beim Austritt und Ausschluss eines Mitgliedes werden Beiträge nicht erstattet.

§ 5  Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

§ 6  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

Genehmigung des vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplanes,
Entgegennahme des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes,
Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts,
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
Wahl des Vorstandes und des Beirates,
Entlastung des Vorstandes,
Änderung der Satzung, hierfür ist eine Drei-Viertel - Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich,
Ausschluss von Mitgliedern
Auflösung des Vereins, hierfür ist eine Drei-Viertel - Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie trifft sich mindestens einmal im Jahr. Jedes Mitglied kann bis zwei Wochen vor der Sitzung die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der/die Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann mit sofortiger Wirkung innerhalb einer Stunde nach dieser Feststellung eine neue Mitgliederversammlung durchgeführt werden, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Über die Beschlüsse ist ein Protokollbuch zu führen, die Beschlüsse werden vom/ von der Vorsitzenden unterschrieben eingetragen.

Der Vorsitzende des Vorstandes ist darüber hinaus zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es ein Viertel der Mitglieder verlangen.

§ 7  Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus sieben Personen, dem/ der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin, dem Schriftführer/der Schriftführerin und zwei Beisitzern bzw. Beisitzerinnen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabengebiete auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeiten abgrenzt.

2. Der Vorstand wird einzeln durch die Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Das Presbyterium der Evangelischen Heiland-Kirchengemeinde Bad Godesberg hat das Vorschlagsrecht für ein Vorstandsmitglied.

4. Der / die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Gerichtlich oder außergerichtlich wird der Verein durch den/die Vorsitzende/n oder eine/einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlzeit aus, ergänzt sich der Vorstand durch Option der anderen Mitglieder.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen.

6. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich eingeladen wurden und mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren getroffen werden, wenn sich alle Mitglieder des Vorstandes damit einverstanden erklären.
Der Vorstand trifft sich mindestens zwei Mal im Jahr.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

7. Der Vorstand wird ermächtigt, die vom Registergericht und Finanzamt verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen.

§ 8  Beirat

1. Der Verein kann einen Beirat bilden. Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Personen. Er wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederver-sammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglied des Beirates sein. Scheidet ein Mitglied des Beirates während seiner Wahlzeit aus, so ergänzt sich der Beirat selbst, wenn die Mindestzahl unterschritten wird.

2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen /eine Vorsitzenden/Vorsitzende.

3. Aufgabe des Beirates ist die Beratung und Unterstützung von Vorstand und Mitgliedersammlung in allen den Zwecken des Vereins dienenden Fragen.
An den Sitzungen des Beirates, zu denen der/die Vorsitzende des Beirates mit zwei Wochen Frist einlädt, können die Mitglieder des Vorstandes teilnehmen.
Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 9  Haftungsbeschränkung

Der Verein und die in seinem Auftrag Handelnden haften nur im Rahmen des Vereinsvermögens (§ 31 BGB). Der Verein stellt Vorstandsmitglieder und Erfüllungsgehilfen von der Haftung bei Fahrlässigkeit frei, wenn sie im Rahmen dieser Satzung handeln. Die Haftung des Vereins gilt nicht für Schäden, die durch seine satzungsmäßig gewählten Vertreter oder durch Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursacht werden.

Die Haftung des Vereins für Schäden an Rechtsgütern seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 10  Rechnungsprüfung

Der Verein unterliegt der Rechnungsprüfung. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen, die jährlich prüfen und der Mitgliederversammlung berichten. Die Mitgliederversammlung erteilt die Entlastung.

Das Ergebnis der Rechnungsprüfung wird der Evangelischen Heiland-Kirchengemeinde Bad Godesberg mitgeteilt.

§ 11  Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vermögen des Vereins auf die Evang. Heiland-Kirchengemeinde Bad Godesberg über, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12  Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand ist Bonn.

2. Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereines, die Zusammensetzung der Organe oder die Zuständigkeit seiner Organe oder die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereines bedürfen der Zustimmung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland.

3. Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins beschlossen.

53179 Bonn, den 16. April 2006


Unterschriften der Gründungsmitglieder:

Borchardt, Irmgard
Borchardt, Klaus
Dück, Helene
Eisernitz, Erika
Eisernitz, Karl-Heinz
Feil, Jutta
Glandien, Lieselott
Hänze, Leonore
Kirik, Natalja
Meyer, Ingelore
Ostaptschuk, Tatjana
Pugin, Eugen
Reimer, Stefanie
Sanner, Brigitte
Schmidt, Friedrich
Schmidt, Gerda
Schmidt, Ursula
Schornaja, Svetlana
Schulz, Ingrid
Schwarz, Kurt
Skomorowsky, Huberta
Taufferner, Gudrun
Wachowsky, Margret
Wachowsky, Robert
Zaytsev, Sergej
Zenkina, Galina

Die vorliegende Satzung enthält die Änderung in § 6, Abs. 2, die auf Verfügung des Amtsgerichtes Bonn vom 5. Juli 2006 erfolgte.
Die Eintragungsnachricht des Amtsgerichtes Bonn wurde am 25.07.2006 ausgestellt.

Der Verein ist beim Amtsgericht Bonn unter der Nummer VR 8636 eingetragen.